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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 06/11
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (Juni 2011)
Creditreform Unternehmermagazin
Creditreform Magazin, 07.06.2011
Frommer Abschiedsgruß kann zur Kündigung führen
Verabschiedet ein Arbeitnehmer eines Call-Centers die Kunden am Telefon mit den Worten "Jesus hat Sie lieb", kann dies zu einer Kündigung führen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Im verhandelten Streitfall war ein Arbeitnehmer in einem Call-Center beschäftigt. Trotz einer ausdrücklichen Anweisung des Arbeitgebers, verzichtete der tiefgläubige Arbeitnehmer nicht darauf, bei der Verabschiedung der Kunden am Telefon auf die Formel "Jesus hat Sie lieb". Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer, der daraufhin vor Gericht zog und zunächst vor dem Arbeitsgericht Bochum Recht bekam. Dieses Urteil kassierte das Landesarbeitsgericht Hamm jedoch wieder ein und erklärte die Kündigung durch den Arbeitgeber für rechtmäßig.
In der Begründung verweist das Landesarbeitsgericht auf das Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und dem unternehmerischen Tätigungsfeld. Hierbei hat es die Grundsätze aufgezählt, die innerhalb eines Abwägungsprozesses anzustellen sind. Der tiefgläubige Arbeitnehmer konnte danach in seiner Argumentation nicht ausreichend erläutern, warum er in innere Nöte gekommen wäre, wenn er darauf verzichtet hätte, die beim Unternehmen übliche Verabschiedung um die Worte "Jesus hat Sie lieb" zu ergänzen. Das Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt, nachvollziehbar darlegen muss, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. Dies konnte der klagende Arbeitnehmer nicht. Ferner hatte der Arbeitnehmer in einem nachfolgenden Streitverfahren sogar angeboten, im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung für das Unternehmen zu arbeiten. Für diese Beschäftigung hatte er sich übrigens verpflichtet, auf die Ergänzung der Verabschiedungsformel zu verzichten.
(Landesarbeitsgericht Hamm; Urteil vom 20. April 2011; Az: 4 Sa 2230/10)
Keine private Verwendung von Firmentankkarte
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in einem Urteil, dass vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarten und Kredit- oder Kontokarten regelmäßig nur für dienstliche Zwecke benutzt werden dürfen. Die Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Arbeitnehmer, der als Disponent tätig war. Aufgrund seiner Tätigkeit hatte er von seinem Arbeitgeber eine Vollmacht für das Firmenkonto nebst Kreditkarte und eine Tankkarte erhalten. Über das Firmenkonto kaufte der Disponent unter anderem ein privates Flugticket und bestellte Kinderkleider und Haushaltsgegenstände. Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von über 2.000 Euro. Nachdem der Betrieb die privaten Ausgaben bemerkte, stellte er alle Lohnzahlungen ein. Das Arbeitsverhältnis wurde später beendet und die restliche Vergütung in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen verrechnet. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und behauptete, die Arbeitgeberkonten hätten ihm ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Das Unternehmen müsse das Gegenteil beweisen und dürfe nicht seinen restlichen Lohn verrechnen.
Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein haben die Zahlungsklage des Arbeitnehmers abgewiesen. Grundsätzlich dienen einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutzt, muss darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen ist.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein; Urteil vom 15. März 2011; Az: 2 Sa 526/10)
Haftung des Arbeitgebers
Weist der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer an, mit asbesthaltigem Material zu arbeiten ohne ihm einen Atemschutz zur Verfügung zu stellen, dann kann dies darauf hindeuten, dass Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers bewusst in Kauf genommen worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im verhandelten Fall klagte ein Arbeitnehmer auf Schadensersatz. Der Arbeitnehmer war bei einer Stadtverwaltung beschäftigt. Auf Weisung des zuständigen Abteilungsleiters wurde der Arbeitnehmer zu Sanierungsarbeiten herangezogen. Nach einem Hinweis, dass bei diesen asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, verfügte das Gewerbeaufsichtsamt die Einstellung der Arbeiten. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die beklagte Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Darin liege angesichts der Erhöhung des Risikos einer Krebserkrankung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, verwies das Bundesarbeitsgericht die Sache zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Die Richter stellten dabei klar, dass die Stadt als Arbeitgeber für mögliche Gesundheitsschäden sehr wohl haftbar sein kann. Das gelte dann, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Arbeitnehmer die Tätigkeit zugewiesen hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Kläger damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war und wenn er eine Gesundheitsschädigung des Mitarbeiters zumindest billigend in Kauf genommen hat, also ein so genannter bedingter Vorsatz vorliegt. Ob diese Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt erfüllt sind, muss das Landesarbeitsgericht noch aufklären.
(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 28. April 2011, Az: 8 AZR 769/09)
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
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