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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Steuerrecht 12/07
Aktuelles aus dem Steuerrecht (Dezember 2007)
Creditreform Magazin, 03.12.2007
Lohnzuschläge an nicht beherrschende Gesellschafter
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Vereinbarung über die Vergütung von
Überstunden mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH regelmäßig unvereinbar. Erst recht,
wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit
beschränkt und außerdem eine Gewinntantieme vereinbart wird. Die von einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer
geleisteten Überstundenvergütungen stellen deswegen keine steuerfreien Einnahmen bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit dar, sondern werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Gleiches gilt nach der BFH-Entscheidung vom 13. Dezember 2006 auch für nicht beherrschende Gesellschafter, die als
leitende Angestellte einer GmbH neben einem hohen Festgehalt zusätzlich Zuschläge für Sonntags,- Feiertags-, Mehr- und
Nachtarbeit kassieren. Derartige Zuschläge zählen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen (Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII R 31/05).
Vorsorgeaufwendungen von Gesellschafter-Geschäftsführern
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 die nachgelagerte Besteuerung von Renten
eingeführt. Als Folge dürfen Beiträge zur sogenannten Basisvorsorge im Rahmen einer neuen Höchstbetragsberechnung
nahezu in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings müssen wie schon in der Vergangenheit
Arbeitnehmer eine Kürzung der Vorsorgepauschale hinnehmen, die
- während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung unterliegen oder
- eine Berufstätigkeit ausüben und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte
auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.
Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen der Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften hat die
Finanzverwaltung am 22. Mai 2007 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die Kürzung des Höchstbetrags für
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) und die Kürzung der Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG) nach
altem und neuem Recht gegenübergestellt wird ( IV C 8 - S 2221/07/0002 –). Breiten Raum nimmt darin der
Sonderausgabenabzug bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern sowie mehreren Gesellschaftern, die nicht alle zur
Geschäftsführung berufen sind und Ehegatten-Gesellschaftern ein.
Bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen zusammenveranlagter Ehegatten-Gesellschafter beruft sich
die Finanzverwaltung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2006 ( IX R 3/05). Danach ist der
einem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann zu kürzen, wenn die
Kapitalgesellschaft nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine
Altersversorgung zusagt. Gleichgültig sei, ob es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit dem
begünstigten Gesellschafter zusammenveranlagten Ehegatten handele.
Bewirtung und Geschenke
Die zunehmend arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abzugsfähigkeit von
Bewirtungskosten reißt nicht ab. Doch während die Richter den Werbungskostenabzug bislang lediglich mit ausdrücklichem
Verweis auf die umsatz- oder erfolgsabhängige Entlohnung der Kläger gewährten, stehen nach der jüngsten Entscheidung
vom 24. Mai 2007 selbst feste Bezüge einer steuerlichen Berücksichtigung nicht mehr zwingend entgegen.
Zwar zählt eine variable Vergütung nach wie vor als gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung;
der Erwerbsbezug kann sich nach Auffassung der Richter aber durchaus auch aus anderen Umständen ergeben. Gleiches gilt
für Werbegeschenke des Arbeitnehmers ( VI R 78/04). Geklagt hatte ein Außendienstmitarbeiter, dessen Aufgabenbereich
die Betreuung des bestehenden Kundenstamms und die Akquise neuer Kunden umfasste.
Umsatzsteuer bei Grundstückskaufverträgen
Nach der bisherigen Rechtslage erhöhte die Hälfte der gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldete
Grunderwerbsteuer das Entgelt für die Grundstücksveräußerung, sofern die Kaufvertragsparteien die Übernahme der
Grunderwerbsteuer durch den Erwerber vereinbarten. Bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksverkäufen zählte deshalb die
Hälfte der Grunderwerbsteuer zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Diese Vorgabe der Umsatzsteuer-Richtlinien
(Abschnitt 149 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UStR) gilt nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
vom 25. September 2007 in allen noch offenen Fällen nicht mehr ( IV A 5 – S 7200/07/0019).
Die Finanzverwaltung setzt damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs um, nach der bei umsatzsteuerpflichtigen
Grundstücksübertragungen die Grunderwerbsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage zählt und die Umsatzsteuer nicht erhöht
(Urteil vom 9. November 2006 V R 9/04).
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