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Creditreform Münster Riegel & Riegel KG
 

Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 03/07

Investitionshilfen vom Finanzamt

Seit 2007 ersetzen Investitionsabzugsbeträge die jahrelang bewährten Ansparabschreibungen. Einige der dabei vorgenommenen Feinjustagen kommen den Unternehmen entgegen. Für Käufer privat mitgenutzter Firmenfahrzeuge gibt es dagegen schlechte Nachrichten.

In der Vergangenheit konnten kleine und mittlere Unternehmen ihre Steuerlast mittels Ansparabschreibungen senken, um dadurch Finanzierungserleichterungen für anstehende Investitionen zu schaffen. Diese Aufgabe haben seit 2007 die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 „neu“ eingeführten Investitionsabzugsbeträge übernommen. Danach dürfen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) für die geplante Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens weiterhin bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Begünstigt bleiben auch geringwertige Wirtschaftsgüter, selbst wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Überschreitung der 150-Euro-Grenze neuerdings über einen Sammelposten abgeschrieben werden müssen.

Zu den nennenswerten Verbesserungen zählt zweifelsohne die erstmals mögliche Bildung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung gebrauchter beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nachteilig wirkt dagegen die weggefallene Zusatzvergünstigung für Existenzgründer sowie die verlängerte Verbleibensfrist, nach der das jeweilige Wirtschaftsgut nunmehr mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben muss. Im Gegenzug wird den Unternehmen durch eine Verlängerung der Investitionsfrist von zwei auf drei Wirtschaftsjahre deutlich mehr Zeit für die Beschaffung eingeräumt.

Schädliche Privatnutzung

Festgehalten wurde auch an der Vorgabe, keine Finanzierungshilfen für überwiegend privat veranlasste Investitionen zu gewähren: Begünstigte Anlagegüter müssen während ihrer Mindestverbleibensfrist im Unternehmen ausschließlich oder fast ausschließlich – also zu mindestens 90 Prozent – betrieblich genutzt werden. Rätsel gibt in diesem Zusammenhang freilich die aktuelle Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Mai 2009 (  IV C 6   S 2139b/07/10002 –) auf, mit der aufgekommene Zweifelsfragen zum Investitionsabzug eigentlich beantwortet sein sollten. Tatsächlich jedoch widerspricht das aktuelle Anwendungsschreiben dem immer noch vollumfänglich geltenden BMF-Erlass vom 7. Juli 2006 (  IV B 2   S 2177 - 44/06  /  IV A 5   S 7206 - 7/06 –) zur ertragsteuerlichen Behandlung privat mitgenutzter Firmenfahrzeuge. Dieser befasst sich mit der bereits seit 2006 geltenden Regelung, wonach eine pauschale Ermittlung des privaten Nutzungsanteils anhand der „Ein-Prozent-Regelung“ auf jene Firmenfahrzeuge beschränkt ist, die tatsächlich zu mehr als fünfzig Prozent betrieblichen Zwecken dienen. Wörtlich heißt es im für alle Finanzämter verbindlichen Erlass: „Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.“ Im krassen Gegensatz dazu akzeptiert die aktuelle Verwaltungsanweisung zum Investitionsabzug lediglich eine Feststellung der betrieblichen Mindestnutzung nach der Fahrtenbuchmethode; bei Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ sollen die Finanzämter dagegen „grundsätzlich“ von einem schädlichen Nutzungsumfang ausgehen und die begehrte Finanzhilfe für die Anschaffung der betreffenden Fahrzeuge ablehnen.

Doch nicht nur bei Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugen drohen unliebsame Überraschungen. Wird ein vom Unternehmer oder Freiberufler selbst geführtes Fahrtenbuch wegen nennenswerter Mängel von der Betriebsprüfung abgelehnt, steht neben der meist kostspieligen Zwangsanwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ nun zusätzlich die rückwirkende Korrektur geltend gemachter Investitionsabzugsbeträge zu befürchten – von der fälligen Nachverzinsung der zu Unrecht vom Unternehmer eingestrichenen Steuervorteile ganz zu schweigen.

Investitionsplanung und Nachweise

Wie sehr sich „neuer“ Investitonsabzugsbetrag und bisherige Ansparrücklage ansonsten ähneln, macht nicht zuletzt die Verwaltungsanweisung vom 8. Mai 2009 deutlich, in der sich die Finanzbehörden auf die zu den Ansparrücklagen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft. Mit dessen Rückendeckung fordern sie genaue Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. So muss für jedes einzelne Wirtschaftsgut ein gesonderter Investitionsabzugsbetrag gebildet und hinreichend konkretisiert werden. Besonderen Wert legt das Anwendungsschreiben insbesondere darauf, dass die beabsichtigte Investition zumindest funktionsgleich mit dem später tatsächlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut ist. Zwecks Nachvollziehbarkeit durch den Betriebsprüfer sind deswegen keine Sammelbezeichnungen wie „Maschinen“ oder „Fuhrpark“ in der Buchführung erlaubt. Auf die Vorlage eines Investitionsplanes oder gar einer festen Bestellung der Wirtschaftsgüter verzichtet das Anwendungsschreiben vom 8. Mai 2009 hingegen nach wie vor – was jedoch längst keinen unternehmerischen Gestaltungsspielraum erschließt. So kommt es in der betrieblichen Praxis häufig vor, dass der beanspruchte Investitionsabzugsbetrag 40 Prozent der tatsächlichen späteren Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten übersteigt. Die Übertragung eines solchen Restbetrags auf ein anderes Wirtschaftsgut ist nach Auffassung der Finanzbehörden indes auch dann nicht zulässig, wenn beide Anlagegüter funktionsgleich sind.

Völlig willkürlich darf der Unternehmer bei seiner Investitionsplanung ohnehin nicht agieren, denn im Urteil vom 6. September 2006 (  XI R 28/05 –) hat der BFH die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage nur bei ausreichender Begründung zugelassen, weshalb die zunächst beabsichtigte Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang noch nicht durchgeführt wurde. Auf taube Ohren stieß im strittigen Fall ein selbständig tätiger Rechtsanwalt, der in mehreren nicht aufeinander folgenden Jahren Ansparrücklagen für die Anschaffung eines PKWs gewinnmindernd berücksichtigt hatte: Er habe keine einleuchtende Begründung dafür abgegeben, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, gleichwohl aber weiter geplant sei.

Schlussendlich gilt bei der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen zu beachten, dass der BFH den Finanzbehörden bereits seit Jahren Prognoseentscheidungen über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen zugesteht. Danach dürfen die Finanzämter gewinnmindernde Abzugsbeträge ablehnen, sofern die behauptete Investition am jeweiligen Bilanzstichtag beispielsweise mangels Liquidität oder allzu optimistisch dargestellter Umsatzerwartungen objektiv nicht möglich war. Gar noch misstrauischer beäugen Finanzrechtsprechung und –verwaltung neu gegründete Unternehmen: Hängt die geplante Investition mit der Neugründung eines Betriebs zusammen, so kann ein Investitionsabschreibungsbetrag nur für diejenigen Wirtschaftsgüter gebildet werden, die schon verbindlich bestellt waren.

Zahlenwerk: Freigrenzen und Höchstbeträge

Begünstigte Unternehmen:

Gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge dürfen nur innerhalb streng festgelegter Betriebsgrößen in Anspruch genommen werden. Hier profitieren bilanzierende Unternehmen und Freiberufler von einer Erhöhung des zulässigen Betriebsvermögens auf 235.000 Euro. Bei einer Mitunternehmerschaft zählt neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer unter Berücksichtigung der Korrekturposten in den Ergänzungsbilanzen.

Weil bei einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) vorhandenes Betriebsvermögen nicht in die Gewinnermittlung einfließt, verbietet sich für nicht bilanzierende Unternehmen eine Begrenzung des begünstigten Betriebsvermögens. Bei der Gewinnermittlung als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist der Steuervorteil deswegen nur bei einem Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags von bis zu 100.000 Euro erlaubt.

Im Falle einer nachträglichen Überschreitung der bezifferten Wertgrenzen, beispielsweise aufgrund geminderter Abschreibungen oder zusätzlicher Aktivierung von Wirtschaftsgütern, sollen die Finanzämter in den Vorjahren gewährte Steuervorteile unter Verweis auf die geltenden Berichtigungsvorschriften der Abgabenordnung rückwirkend versagen.

Zulässige Summe aller Investitionsbeträge

Pro Betrieb darf die Summe aller am Ende des Wirtschaftsjahres in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge den Höchstbetrag von 200.000 Euro nicht übersteigen. Dieser Betrag vermindert sich freilich noch um die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten noch „vorhandenen“ Abzugsbeträge (damit sind die nicht wieder nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechneten oder nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG rückgängig gemachten Abzugsbeträge gemeint). Noch bestehende „alte“ Ansparabschreibungen werden ebenfalls auf den Höchstbetrag angerechnet.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens



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