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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 05/07

Aktuelles aus dem Steuerrecht (Mai 2007)

Vorsteuerabzug bei Aufnahme von Gesellschaftern

Mit der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage erbringt eine Personengesellschaft keinen steuerbaren Umsatz. Dennoch können unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern aus Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Aufnahme von Gesellschaftern abgezogen werden.

Diese hat die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben vom 4. Oktober 2006 ( IV A 5 - S 7300 - 69/06 – wie folgt festgelegt:

  • Dient die Ausgabe der Beteiligung der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung des Unternehmens und sind die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen der Ausgangsumsätze geworden, gehören die Aufwendungen zu den allgemeinen Kosten. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug daraus sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitraum zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Führt die Personengesellschaft nicht ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, bestimmen sich die abziehbaren Vorsteuern aus den im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage stehenden Aufwendungen durch wirtschaftliche Zuordnung oder Schätzung (§ 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz - UStG -)

  • Dienen die aus der Ausgabe der Beteiligungen zugeflossenen Mittel hingegen der Erweiterung oder Stärkung eines bestimmten Geschäftsbetriebs und sind die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen nur bestimmter Ausgangsumsätze geworden (beispielsweise ein konkretes, aus dem Prospekt zur Ausgabe der Anteile ersichtliches Projekt), sollen die Finanzämter auf die insoweit beabsichtigte Verwendung abstellen. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sind auch hier die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs für den Besteuerungszeitraum der Verwendung beabsichtigten Ausgangsumsätze.

  • Soweit das durch die Ausgabe von Beteiligungen beschaffte Kapital dem nichtunternehmerischen Bereich zufließt (zum Beispiel Kapitalerhöhung durch eine Finanzholding) wird der Vorsteuerabzug abgelehnt. In den Fällen, in denen eine Gesellschaft neben dem unternehmerischen auch einen nichtunternehmerischen Bereich unterhält und die Mittel aus der Ausgabe der Beteiligung nicht ausschließlich dem unternehmerischen Bereich zufließen, müssen die angefallenen Vorsteuerbeträge aufgeteilt werden.

Gebühren für verbindliche Auskünfte

Bereits in der Februar-Ausgabe 2007 hatten wir auf die neu eingeführte Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft hingewiesen.

Diese gilt für alle Anträge, die nach dem 18. Dezember 2006 beim zuständigen Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen. Mit Anwendungserlass vom 12. März 2007 (- IV A 4 - S 0224/07/0001 –) hat das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) einige der zwischenzeitlich aufgekommenen Zweifelsfragen geklärt. Danach fallen für Anträge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 ff. Abgabenordnung – AO -) und für Lohnsteueranrufungsauskünfte (§ 42e Einkommensteuergesetz – EStG ) keine Gebühren an.

Dagegen sollen die Finanzämter Gebühren verlangen, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnen oder der Antrag zurückgenommen wird und mit der Bearbeitung des Antrags bereits begonnen wurde. Im letzteren Fall soll der bis zur Rücknahme des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand indes nur mit einer anteiligen Gebühr berechnet werden. Vorsicht: Auch für formal mangelhafte Anträge werden Gebühren fällig.

Als Beispiele führt die Verwaltungsvorschrift vom 12. März 2007 eine fehlende ausführliche Darlegung des Rechtsproblems oder eingehende Begründung des Rechtsstandpunkts des Antragstellers auf. Vor einer Ablehnung aus formalen Gründen sollen die Finanzämter den Antragsteller deswegen zeitnah auf Mängel und die Möglichkeit der Ergänzung oder Rücknahme des Antrags hinweisen.

Benennung von Informanten

Steuerhinterzieher haben kein Recht auf Benennung des Informanten, wenn dessen Informationen im Wesentlichen zutreffen. Nur wenn der Anzeigeerstatter die Unwahrheit behauptet, gebieten weder sein Persönlichkeitsrecht noch das Steuergeheimnis die Geheimhaltung seiner Identität. Nur in diesem Fall darf das Finanzamt dem zu Unrecht beschuldeten Steuerbürger die Identität des Informanten sofern überhaupt bekannt preisgeben (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 V B 163/05).

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"

 



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